Information zu Investmentfonds

2019 erstmalige Erhebung der Vorabpauschale

Der Gesetzgeber hat die frühere Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge bei thesaurierenden, also wieder anlegenden, Investmentfonds durch die sogenannte Vorabpauschale ersetzt. Diese wird erstmals zum 2. Januar 2019 erhoben, sofern Sie im Jahr 2018 thesaurierende Investmentfonds gehalten haben. Die Vorabpauschale gilt gleichermaßen für im Inland und im Ausland aufgelegte Investmentfonds.

Gerne beantworten wir Ihnen im Folgenden die häufigsten Fragen zur Vorabpauschale. Für weitere Information stehen wir Ihnen selbstverständlich persönlich zur Verfügung.

Was ist die Vorabpauschale?

Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine pauschale steuerliche Bemessungsgrundlage in Höhe einer angenommenen risikolosen Marktverzinsung. Hierdurch soll vermieden werden, dass über die Fondsanlage Steuerstundungsvorteile im Vergleich zur Direktanlage erzielt werden können. Die Vorabpauschale wird daher nur dann angesetzt, wenn der Investmentfonds im Vorjahr (erstmals Kalenderjahr 2018) eine positive Wertentwicklung aufzuweisen hat, in diesem Zeitraum jedoch keine – oder nur geringe – Barausschüttungen an die Anleger vorgenommen hat.

Viele ausschüttende Investmentfonds werden jedoch bestrebt sein, den Ansatz einer Vorabpauschale durch eine im Kalenderjahr 2018 erfolgende ausreichende Ausschüttung zu
vermeiden. Dies gilt namentlich für die ausschüttenden Investmentfonds der Union Investment. Die Vorabpauschale kommt insbesondere bei Investmentfonds, die eine vollständige Thesaurierung ihrer Erträge vornehmen, zum Ansatz.

Was ist Rechtsgrundlage der Vorabpauschale?

Rechtsgrundlage für die Vorabpauschale des Kalenderjahres 2018 ist § 18 Investmentsteuergesetz in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 4. Januar 2018.

Wie hoch ist die Vorabpauschale?

Für ganzjährig im Kalenderjahr 2018 gehaltene Investmentanteile beträgt die Vorabpauschale höchstens 0,609 Prozent des ersten in 2018 festgesetzten Rücknahmepreises, sog. Basisertrag. Der Basisertrag wird jedoch begrenzt auf den sog. Mehrbetrag, d. h. die Summe aus Wertzuwachs und Ausschüttungen des Investmentfonds während des Kalenderjahres 2018. Wurden Investmentanteile erst im Laufe des Kalenderjahres 2018 erworben, wird für die Monate ab dem Erwerbsmonat die Vorabpauschale zeitanteilig berechnet.

Rechenbeispiele:

  • Wurden zu Beginn des Kalenderjahres 2018 beispielsweise 100.000 Euro in thesaurierende Rentenfonds investiert, ergäbe sich ausgehend von dem Basisertrag eine Vorabpauschale von 609 Euro (= 100.000 Euro x 0,609 Prozent). Auf diesen Betrag würde rechnerisch ein Steuerabzugsbetrag von ca. 160,62 Euro (609 Euro x 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, ggf. zuzüglich Kirchensteuer) entfallen. Hat der Rentenfonds in 2018 Ausschüttungen vorgenommen, reduzieren diese Beträge die anzusetzende Vorabpauschale.
  • Angenommen, der Wert des Fonds läge Ende 2018 nur bei 100.200 Euro und der Fonds hätte im Kalenderjahr 2018 300 Euro ausgeschüttet: Dann würde der Basisertrag auf den sogenannten Mehrbetrag aus Wertzuwachs (200 Euro) und Ausschüttungen (300 Euro) begrenzt. Somit beträgt der Basisertrag in diesem Fall 500 Euro. Von diesem sind die erfolgten Ausschüttungen abzuziehen, sodass die Vorabpauschale 200 Euro beträgt. Auf diesen Betrag würde rechnerisch ein Steuerabzugsbetrag von ca. 52,75 Euro (200 Euro x 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, ggf. zuzüglich Kirchensteuer) entfallen.
Gibt es Teilfreistellungen für bestimmte Fonds?

Bei bestimmten Fonds, deren Erträge bereits auf Fondsebene steuerlich vorbelastet sind, kommt eine Teilfreistellung zur Anwendung. Konkret werden bei Aktien-/Misch-/Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt Inland/Ausland 30/15/60/80 Prozent der Investmenterträge – und damit auch der Vorabpauschale – steuerfrei gestellt.

Wie kann der Steuereinbehalt vermieden werden?

Sofern Sie uns einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilt haben, erfolgt kein
Steuereinbehalt. Im vorgenannten Beispielfall (unter FAQ - "Wie hoch ist die Vorabpauschale") wäre ein Freistellungsvolumen von 609 Euro ausreichend. Der gesetzlich angeordnete Zuflusszeitpunkt der Vorabpauschale (= erster Werktag des Folgejahres, somit für 2018 der 02.01.2019) stellt zudem sicher, dass das erteilte Freistellungsvolumen noch nicht durch andere Kapitalerträge verbraucht ist.

Bei Vorliegen einer auch in 2019 gültigen NV-Bescheinigung erfolgt auf die Vorabpauschale
kein Steuereinbehalt.

Wie erfolgt eine mögliche Liquiditätsanforderung?

Vor dem Hintergrund der vorausstehenden Antworten gehen wir davon aus, dass die Erhebung der Vorabpauschale in vielen Fällen ohne Liquiditätsanforderung einhergehen wird. Sofern eine Liquiditätsanforderung erforderlich wird, erfolgt dies durch Belastung Ihres Zahlungsabwicklungskontos in Höhe des sich ergebenden Steuerabzugsbetrages (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Muss ich eine Doppelbesteuerung befürchten?

Angesetzte Vorabpauschalen werden später bei der Rückgabe (Veräußerung) der Investmentanteile steuermindernd berücksichtigt. Somit kommt es über die Gesamtanlagedauer nicht zu einer Doppelbesteuerung.